*Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung gilt der Bruttolistenpreis (BLP). Dieser reduziert sich für rein elektrische Fahrzeuge bis 40.000 € (BLP) auf 0,25 % und für Fahrzeuge über 40.000 € (BLP) auf 0,5 %. Abweichungen davon ergeben sich durch das Corona-Konjunkturpaket vom 01.07.2020: Der BLP erhöht sich von 40.000 € auf 60.000 €. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 0,5 % des BLP, unabhängig von der Höhe des BLP für das Fahrzeug. Die Regelung gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % jeF Entfernungskilometer) sowie für Familienfahrten.
Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) gilt die Förderung für voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybrid- lektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 EmoG erfüllen (maximal 50 g CO2/km oder mind. 40 km Reichweite ausschließlich durch elektrische Antriebsmaschine) und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Die für eine Förderung erforderlichen rein elektrisch betriebenen Mindestreichweiten erhöhen sich stufenweise ab 2022 und 2025. Des Weiteren ist Voraussetzung für eine Förderung, dass das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird und dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2030 erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug darf nicht bereits zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sein, z. B. für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.